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Sozialrechtlicher Hintergrund der Herzgruppen

Im Sozialgesetzbuch IX (§ 44 Abs. 1, Nr. 3) wurde 2001 Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation festgelegt.

Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) haben

  • die Rehabilitationsträger (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherer, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung) und
  • der Deutsche Behindertensportverband e.V.,
  • die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. und
  • die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.

eine "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining geschlossen. Für den „Rehabilitationssport in Herzgruppen“ ist darin folgendes festgelegt:

  • Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport, "Muster 56").
  • Die anschließende Bewilligung nimmt der Kostenträger vor.
  • Im Regelfall beträgt der Leistungsumfang der Erstverordnung 90 Übungsveranstaltungen in einem Zeitraum von 24 Monaten.
  • Weitere Verordnungen (über Vordruck "Muster 56") sind möglich bei ergometrisch ermittelter maximaler Belastungsgrenze von < 1,4 Watt/kg Körpergewicht. Der Leistungsumfang von weiteren Verordnungen beträgt im Regelfall 45 Übungsveranstaltungen in 12 Monaten.
  • Bei akuten und schweren Komplikationen des Krankheitsverlaufs wird erneut nach Verordnung der Leistungsumfang der Erstverordnung bewilligt.

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