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Herzgruppen dürfen eingeschränkt fortgeführt werden

Der Senat von Berlin hat in der Zwölften Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung am 17. November 2020 beschlossen, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport und ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen von bis zu zehn Personen mit Inkrafttreten dieser Verordnung ab dem 21. November 2020 erlaubt ist.

Diese Verordnung sollten Sie nicht zum Anlass nehmen, mal eben die Herzgruppentätigkeit mit maximal zehn Teilnehmern einfach wieder aufzunehmen. Es bedarf aus Sicht der BGPR einer Abstimmung mit Ihren institutionellen Voraussetzungen, der Einhaltung Ihrer Hygienekonzepte und Abstimmung mit Ihren Herzgruppenärzten unter Berücksichtigung eines Infektionsrisikos der vulnerablen Teilnehmer. So Sie zu dem Ergebnis gelangen, all diese Voraussetzungen als positiv und gegeben zu bewerten, beachten Sie unbedingt die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme zur Ihrem Sportamt, um Ihnen den Zugang zu den öffentlichen Sporteinrichtungen gem. der o.g. Infektionsschutzverordnung zu ermöglichen.

In Abhängigkeit der behördlich festgelegten Reduzierung der Teilnehmerzahlen werden wir seitens der BGPR mit den Kostenträgern in Kontakt treten, dass die bisher bis zum Ende des Jahres geltende Aufstockung von 10% weitergeführt werden kann. Bezüglich des vdeks werden wir die DGPR als deren Vertragspartner ebenfalls prüfen und erwirken lassen, dass ebenfalls eine Aufstockung fortgeführt werden kann.

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