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Herzsport ist weiterhin erlaubt

Gesundheits- und Rehasport

Die Ausübung von ärztlich verordnetem Gesundheits- und Rehasport zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken ist gem. aktueller Verordnung weiterhin mit Einschränkungen bis max. zehn Personen erlaubt!
Rehasport ist von der „Bundesnotbremse“ nicht betroffen, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen
nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zuzurechnen.
 
siehe auch:

 
 

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